Internationaler Tag der Kinderrechte – 30 Jahre UN-Kinderrechtskonvention!

 „Es gibt keine großen Entdeckungen und Fortschritte…

…solange es noch ein unglückliches Kind auf Erden gibt“ – so sprach bereits Albert Einstein über das Recht der Kinder, ein glückliches Leben zu führen. Damit strich der Nobelpreisträger und Begründer der Relativitätstheorie – seiner Zeit weit voraus – eines der vier Prinzipien hervor, auf denen die Jahrzehnte später erschaffene Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-Kinderrechtskonvention) beruht: der Vorrang des Kindeswohls. „Das Generalprinzip der Orientierung am Kindeswohl verlangt, dass bei allen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohlergehen des Kindes vordringlich zu berücksichtigen ist“ – so die Terminologie in Artikel 3  UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK). Dabei handelt es sich um ein juristisches Regelwerk, das erstmals in der Geschichte der Menschheit grundlegende Rechte zum Schutz, zur Förderung sowie zur Beteiligung der Kleinsten und Jüngsten unserer Gesellschaft verbriefte und damit eine Art „kinder- und jugendgerechte Menschenrechte“ schuf. Die UN-Kinderrechtskonvention wurde heute vor 30 Jahren – am 20.November 1989 – als Ergebnis eines jahrzehntelangen Prozesses nach dem Zweiten Weltkrieg sowie gewissermaßen als „alters- und entwicklungsspezifischer Feinschliff“ der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMRK) aus dem Jahre 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. In Österreich wurde die Kinderrechtskonvention 1992 ratifiziert. Im Zuge dessen und bis heute werden hierzulande auf Basis der Kinderrechtskonvention Gesetze beschlossen und adaptiert, um die Rechte der Kinder zu wahren und weiterzuentwickeln.

 

Grundlegende Prinzipien und Rechtsnormen der UN-Kinderrechtskonvention

Im Sinne der der UN-Kinderrechtskonvention gelten sämtliche Personen unter 18 Jahren als „Kinder“, wobei allen Kindern die Menschenrechte zustehen. Insgesamt beinhaltet die Konvention 54 Kinderrechtsartikel sowie drei Zusatzprotokolle, letztere etwa gegen die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, gegen den Kinderhandel sowie gegen den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen.

 

 

Die vier folgenden Grundprinzipien bilden das Fundament der Konvention:

  • Nichtdiskriminierung (Artikel 2): Alle Rechte gelten ausnahmslos für alle Kinder. Der Staat ist verpflichtet, Kinder und Jugendliche vor jeder Form der Diskriminierung zu schützen. Die Aufhebung von Diskriminierung steht besonders im Vordergrund, da bereits in der Präambel explizit die Gleichbehandlung aller Menschen von Geburt an hervorgehoben wird.
  • Vorrang des Kindeswohls (Artikel 3): Das Generalprinzip der Orientierung am Kindeswohl verlangt, dass bei allen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohlergehen des Kindes vordringlich zu berücksichtigen ist.
  • Entwicklung (Artikel 6): Das Grundprinzip sichert das Recht jedes Kindes auf Leben, Überleben und Entwicklung.
  • Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Artikel 12): Kinder haben das Recht, in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, unmittelbar oder durch einen Vertreter gehört zu werden. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.

 

Darüber hinaus finden sich zahlreiche weitere Rechte von Kindern, die neben Schutz und Fürsorge die Förderung der Gesundheit und Entwicklung sowie persönliche und gesellschaftliche Beteiligung betreffen:

  • Schutzrechte (Protection): Rechte auf Schutz der Identität, der Privatsphäre, Schutz vor Trennung von den Eltern gegen den Willen des Kindes (insofern dies nicht dem Schutz des kindlichen Wohlbefindens entgegensteht), Schutz vor Schädigung durch Medien, vor Gewaltanwendung, Misshandlung oder Vernachlässigung vor wirtschaftlicher Ausbeutung, vor Suchtstoffen, vor sexuellem Missbrauch, vor Entführung, Schutz von Kinderflüchtlingen und Minderheiten, Schutz bei bewaffneten Konflikten, Schutz in Strafverfahren und Verbot der lebenslangen Freiheitsstrafe
  • Förderrechte (Provision): Recht auf Leben und Entwicklung, auf Familienzusammenführung, auf Versammlungsfreiheit, Recht auf beide Eltern, auf Förderung bei Behinderung, auf Gesundheitsvorsorge, auf angemessenen Lebensstandard, auf Bildung, auf kulturelle Entfaltung, auf Ruhe, Freizeit, Spiel und Entfaltung, auf Integration geschädigter Kinder, Zugang zu Medien
  • Beteiligungsrechte (Participation): Recht auf freie Meinungsäußerung, auf Informationsbeschaffung und -weitergabe sowie Recht auf Nutzung kindgerechter Medien

 

Vom römischen pater familias zum „Jahrhundert des Kindes“ – Geschichte der Kinderrechte

Im alten Rom galt der Familienvater, der pater familias, als rechtliches Oberhaupt der Familie und das Kind als sein Besitztum, über dessen Leben und Tod er uneingeschränkt entscheiden konnte. Ein Ansatz, der sich bis in die späte Neuzeit halten sollte. So waren Kinder und Jugendliche jahrtausendelang in ihrem Lebensweg, ihrer Ausbildungs- und Berufswahl, in der Wahl ihres Ehepartners sowie in ihrer Alltagsgestaltung von den Wünschen und Vorgaben ihrer Eltern abhängig und dem erwachsenen Familienoberhaupt rechtlich untergeordnet. Erst mit der Aufklärung kam das Bild der Kindheit als eigenständiger Lebensabschnitt auf – als frühe Zeit im Leben eines Menschen, die in mehrerlei Hinsicht schutz- und förderbedürftiger ist als spätere Lebenszeiten. Vor diesem Hintergrund entstanden nach und nach rechtliche Verbesserungen im Interesse und zum Wohle der Kleinsten der Gesellschaft. So wurde in Großbritannien 1833 die Fabrikarbeit für Kinder unter neun Jahren gesetzlich verboten. 1896 setzte das Bürgerliche Gesetz in Deutschland „grobe Misshandlung und unangemessene Züchtigung“ durch Eltern, Lehrer und andere Schutzbefohlene unter Strafe. 1899 wurden in den USA erstmals eigene Gerichte für Jugendliche institutionalisiert und damit Alter und Entwicklung eines Menschen in der Gerichtsbarkeit berücksichtigt. Auch auf sozialer und wissenschaftlicher Ebene wurde die Unterscheidung von „Erwachsenen“ und „Kindern“ sukzessive herausgearbeitet – etwa in der Erziehungswissenschaft, der Entwicklungspsychologie sowie in vielen weiteren Disziplinen.

 

Mit Beginn des 20. Jahrhunderts entstand erstmals eine aktivistische Interessenvertretung – die sogenannte „Kinderrechtsbewegung“ – die vor allem in Europa zunehmend an Bedeutung gewann. Vor dem Hintergrund des Massenelends von Flüchtlingskindern nach dem Ersten Weltkrieg, der globalen industriellen Revolution sowie der Einführung der Schulpflicht rief die schwedische Reformpädagogin und Frauenrechtsaktivistin Ellen Key das 20. Jahrhundert zum „Jahrhundert des Kindes“ aus. Indes entwarf die englische Lehrerin Eglantyne Jebb, überzeugt von der Notwendigkeit für die Interessen der Kinder vor allem politisch einzutreten, ein Fünf-Punkte-Programm zur Rettung der Kinder und gründete das britische Komitee „Save the Children“. Ihr Fünf-Punkte-Programm bildete die Grundlage für Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes von 1924, welche – obwohl ohne rechtsverbindlichen Charakter – die Versorgung und den Schutz von Kindern in der Zwischenkriegszeit zum Ziel hatte. Ein unvergessener Vorkämpfer im Kampf um die Kinderrechte war nicht zuletzt Janusz Korczak, der zu Beginn der 1920er Jahre eine „Magna Charta Libertatis“ zu den Rechten des Kindes formulierte, deren wesentliche Forderungen später in die UN-Kinderrechtskonvention eingehen sollten. Der polnische Kinderarzt und Pädagoge, der ein Waisenhaus leitete, wurde vor allem durch die solidarische Begleitung seiner Waisenkinder beim Abtransport in das Konzentrationslager Treblinka bekannt. Ein letzte Geste der Obsorge zum vermeintlichen Schutz von Kindern in höchster Lebensgefahr, die er letztlich selbst mit dem Leben bezahlte.

 

Nachdem unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg die Vereinten Nationen (UN) dem Völkerbund nachfolgten und sich daraus zahlreiche Sonderorganisationen für die Bewältigung globaler Herausforderungen bildeten, wurde im Jahr 1946  das Kinderhilfswerk United Nations International Children’s Emergency Fund (UNICEF) gegründet. Ziel seiner Gründung war die Unterstützung vor allem jener Kinder, die von Armut, Krankheit, Gewalt und Ausbeutung im  Zweiten Weltkrieg betroffen waren oder in den Kriegsjahren zu Waisen wurden. Im November 1959 verabschiedete die Vollversammlung der Vereinten Nationen schließlich die Erklärung der Rechte des Kindes, die – trotz Fehlens der Rechtsverbindlichkeit – zwei wesentliche Neuerungen in der Geschichte der Kinderrechte mit sich brachte: die Bezeichnung des Kindes als „eigenständigen Rechtsträger“ sowie die Einführung des Begriffes „Kindeswohl“. An letzterem Begriff sollten sich Gesetzgebungen fortan orientieren. Am 20. November 1989 wurde schließlich die UN-Konvention über die Rechte des Kindes (KRK) von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet, welche folglich von 192 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen ratifiziert wurde, darunter Österreich im Jahr 1992.

 

20. November als Fest-, Gedenk- und Aktionstag für die Kinderrechte – Workshops & Co

Seit dem 20.November 1989 wird in zunehmend mehr europäischen und österreichischen Städten und Gemeinden der Internationale Tag der Kinderrechte gefeiert. Zahlreiche Schulen, Vereine sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen machen durch Veranstaltungen und Aktionen auf die nach wie vor wichtigen Themen Kinderarmut, Kinderhandel sowie Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen aufmerksam. Wir als ARGE Jugend gegen Gewalt und Rassismus bieten speziell zum Thema Kinderrechte unseren Workshop „Kinderrechte spielend kennenlernen“ an, der für alle Schultypen geeignet ist und ganzjährig gebucht werden kann.

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an unsere ARGE-Beratungsstelle: Martina Weixler, BSc, martina.weixler@argejugend.at, 0664/35 44 018

 

Link-Tipps zum Internationalen Tag der Kinderrechte:

UN-Kinderrechtskonvention:

https://issuu.com/home/published/un-kinderrechtskonvention_

UNICEF:

https://unicef.at/news/einzelansicht/tag-der-kinderrechte-kinder-erheben-ihre-stimme/

Kinder haben Rechte:

https://www.kinderhabenrechte.at/index.php?id=11

Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs:

https://www.kija.at/aktuelles/323-20-november-internationaler-tag-der-kinderrechte